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42

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c) Feine bossirte Wachswaaren 1 Ztner. 10
Wolle und Wollenwaaren.

a) Rohe Schaafwolle oder mehrfach

gezwirntes wollenes und Kamelgarn; desgleichen alles gefärbte Garn

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c) Wollene Zeuch- und Strumpfwaaren, Tücher (Shawls), Tuch- und Filzwaaren; Posamentier -, Knopfmacher Sticker und Putzwaaren auser Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; ferner dergleichen Waaren aus anderen Thierhaaren, oder aus letzteren und Wolle; endlich Waaren obiger Art in Verbindung mit anderen nicht seidenen Spinnmaterialien

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d) Teppiche aus Wolle oder anderen Thierhaaren und dergl. mit Leinen gemischt. Anmerk.

Oeltücher aus Rofshaaren zahlen die allgemeine Eingangsabgabe.

Zink,

a) roher

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frei

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43

b) in Blechen

Zinn und Zinnwaaren.

a) Grobe Zinnwaaren, als, Schüsseln, Teller, Löffel, Kessel und andere Gefäse, Röhren und Platten

b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen Anmerk. Von Zinn in Blöcken und altem Zinn wird die allgemeine EinIgangs - Abgabe erhoben.

316

22 in Kisten,

18 in Fäss. u. Kisten.

10 in Ball.

22 in Kist. 10 in Ball.

(22 in Kist. 10 in Ball.

11 in Fäss. u. Kisten.

7 in Körben.

711 inF. u.K

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1831

Dritte Abtheilung.

Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn
Gegenstände zur Durchfuhr angemeldet werden.

Die in der ersten Abtheilung benannten Gegenstände bleiben auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.

Die Abgaben, welche nach der zweiten Abtheilung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waaren zu entrichten sind, müssen in der Regel auch für den Durchgang entrichtet werden; folglich der allgemeine Abgabensatz von einem halben Thaler für den Zentner oder, statt dessen, die daselbst anders, höher oder niedri ger festgestellten Sätze.

Ausnahmen hiervon treten durch Bestimmung ei ner besonderen Durchgangs-Abgabe nur in folgenden Fällen ein:

a) bei dem Eingange auf der Linie von Karlshafen in östlicher Richtung bis zur preussischen Grenze und dem Ausgange auf der östlichen Seite Kurhessens von Dölbach bis zur Grenze der preussischen östlichen Provinzen, so wie umgekehrt, wird, sofern nicht nach den weiter unten folgenden Bestimmungen ein geringerer Satz Anwendung findet (siehe b. 3), der Abgabenbe trag für den Durchgang in dieser Richtung, für alle Gegenstände, welche einer höheren Abgabe unterworfen sind, auf zwölf gGr. vom Zentner ermäsigt.

b) auf allen anderen Strasen wird erhoben:
1] von wollenen Tuchen und an-|

deren unter 41. c. bezeichne-
ten Gegenständen
2] von baumwollenen Stuhlwaa-
ren (2 c.) neuen Kleidern (18)
Leder und Lederarbeiten (21),
Wolle, wollenem gezwirnten
und gefärbten Garn (41 a. b.)
3] von Blei, geschmiedetem Ei-
sen (6 b.) groben Eisengufs-
waaren (6 d. 1.) grünem Hohl-
glase (10 a.)

4] von allen anderen Gegenstän-
den, welche in der zweiten Ab-l

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Thl.gGr.

1Zentner 2

1

6

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5 von Ochsen und Stieren von 1 Stück 6 von Kühen und Rindern

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von Schweinen und Hämmeln

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Bei der Waaren - Durchfuhr ohne Umladung auf verschiedenen Strasen, welche das Land aut kurzen Strecken durchschneiden, wo örtliche Verhältnisse eine weitere Ermäsigung der Gefälle erfordern, ist das Finanz - Ministerium solche anzuordnen ermächtigt.

Vierte Abtheilung.

Von den Abgaben, welche bei dem Waaren - Transporte auf der Weser und dem Main Statt finden.

Hinsichtlich der Wasserzölle auf dem Main und der Weser hat es bei den bestehenden Bestimmungen und Verabredungen sein Bewenden.

Bei dem Verkehr mittelst der Weser dienen namentlich die nachbemerkten, in dem Vertrage mit dem Königreich Preussen und dem Grosherzogthum Hessen, im Artikel 14 getroffenen Verabredungen, zur Richtschnur.

a) in Hinsicht aller Waaren, welche auf der Weser, sowohl Stromab- als Stromaufwärts durch die Gebiete beider kontrahirenden Theile, es sei mit oder ohne Umladung durchgeführt werden, verbleibt es lediglich bei der Erhebung des, einer jeden Regierung zuständigen konvenzionellen Wasserzolles :

b) Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Staaten in das Gebiet des anderen mit der Bestimmung zum Verbleib im Lande eingeführt werden, bleiben von dem konvenzionellen Wasserzolle beider kontrahirenden Staaten frei;

c) dieselbe Befreiung tritt ein für Waaren, welche aus Ländern auserhalb des Zollvereins auf der Weser durch das Gebiet des einen kontrahirenden

1831

Theils hindurch in das Gebiet des anderen kontrahirenden Theils eingeführt werden; d) eine gleiche Befreiung geniesen endlich auch diejenigen Gegenstände, welche aus dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten durch das Gebiet des anderen hindurch, mittelst der Weser nach dem Auslande geführt werden, wobei es

e) sich von selbst versteht, dafs sowohl für die auf diesem Wasserwege in das Gebiet des gemei. nsamen Zollvereins zum Verbleib eingehenden Waaren die gesetzlichen Eingangs - Abgaben, als bei dem weiteren Landtransporte in den geeig neten Fällen die gesetzlichen Ausgangs- und Durchgangsabgaben zu erheben sind.

Fünfte Abtheilung.
Sonstige Bestimmungen.

1) Werden Waaren mit Begleitscheinen versendet, oder ist zum Waarenverschlufs die Anlegung von Bleien erforderlich, so wird erhoben:

für einen Begleitschein

für ein angelegtes Blei

1 gGr. 8 Hlr. 12

Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.

2) Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waaren in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung, und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.

Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äuseren Umgebung wird Thara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Oel die gewöhnlichen Fässer sind, so ist ihr Gewicht die Thara.

Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherheit der Waaren nöthigen Umschliesungen (Papier, Pappe, Bindfaden etc.) werden bei Ermittelung des a Nettogewichts nicht in Abzug gebracht, so wenig als Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn könnten.

Die Abgaben sind von dem Bruttogewicht zu ent

richten:

e

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