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1830 seize Octobre, mil huit cent vingt-neuf, 10e année de l'indépendance.

Signé: ANTONIO GUTIERREZ DE LA FUENTE. Par S. E. le vice-président de la république, chargé de pouvoir exécutif.

Signé: José DE ARMAS.

6.

Convention entre le royaume de Würtemberg, le Grandduché de Bade, le Grandduché de Hesse, l'Electorat de Hesse, le Duché de Nassau et la ville libre de Francfort, pour régler d'une manière uniforme les relations du culte romain catholique dans la province ecclésiastique du haut Rhin, conformément aux bulles papales: „provida solersque" du 16 Août 1821 et „ad dominici gregis custodiam" du 11 Avril 1827.

(publiée dans la feuille officielle (Amtsblatt] de la ville libre de Francfort le 5 Mars 1830. Voyez aussi Nassauisches Regierungsbl. v. 13. Febr. 1830. Nro. 3.)

Um die Verhältnisse der Oberrheinischen Kirchenprovinz und Bisthümer näher und gleichförmig zu bestimmen, haben sämmtliche betheiligte Regierungen die nachfolgenden Verordnungen verabredet:

S. 1. Der katholischen Kirche steht das. freie Bekenntnifs ihres Glaubens und die öffentliche Ausübung ihres Kultus zu, und sie geniefst auch in dieser Hinsicht mit den anderen im Staate öffentlich anerkannten Kirchengesellschaften gleiche Rechte.

§. 2. Der volle Genufs dieser Rechte steht allen 1830 katholischen Kirchengemeinden, so wie auch den einzelnen Katholiken zu, welche seither in keinem Diöcesenverbande standen. Es kann in keinen der Bisthümer irgend eine Art von kirchlicher Exclusion künftig Statt finden.

S. 3. Jeder Staat übt die ihm zustehenden unveräusserlichen Majestätsrechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollen Umfange aus.

S. 4. Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diocesanen, durch welche dieselben zu etwas verbunden werden sollen, so wie auch besondere Verfügungen von Wichtigkeit unterliegen der Genehmigung des Staates, und können nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der Staatsregierung (Placet) kund gemacht oder erlassen werden.

Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche Erlasse, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind den Staatsbehörden zur Einsicht vorzulegen und kann deren Kundmachung erst alsdann erfolgen, wenn dazu die Staatsbewilligung ertheilt worden ist.

§. 5. Alle Römische Bullen, Breven und sonstige Erlasse müssen, ehe sie kund gemacht und in Anwendung gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten und selbst für angenommene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Gültigkeit nur so lange, als nicht im Staate durch neuere Verordnungen etwas anderes eingeführt wird. Die Staatsgenehmigung ist aber nicht nur für alle neu erscheinenden päbstlichen Bullen und Konstitutionen, sondern auch für alle früheren päbstlichen Anordnungen nothwendig, sobald davon Gebrauch gemacht werden will.

S. 6. Eben so wie die weltlichen Mitglieder der katholischen Kirche stehen auch die Geistlichen als Staatsgenossen unter den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates.

§. 7. Die Bisthümer Freiburg, Mainz, Fulda, Rottenburg und Limburg stehen in einem Metropolitan-Verbande und bilden die Oberrheinische Kirchenprovinz. Da die erzbischöfliche Würde auf den

1830 bischöflichen Stuhl zu Freiburg bleibend übertragen ist, so steht der dortige Bischof der Provinz als Erzbischof vor, und derselbe hat sich, bevor er in seine Amtsverrichtungen eintritt, gegen die Regierungen der vereinten Staaten eidlich zu verpflichten.

§. 8. Die ihrer Bestimmung gemäfs wieder hergestellte Metropolitan - Verfassung und die Ausübung der dem Erzbischofe zukommenden Metropolitan-Rechte stehen unter dem Gesammtschutz der vereinten Staaten.

§. 9. Provinzial-Synoden können nur mit Genehmigung der vereinten Staaten, welche derselben Kommissare beiordnen, gehalten werden. Zu den abzuhaltenden Synodal - Konferenzen wird der Erzbischof, so wie jeder Bischof, mit Genehmigung der Regierungen, einen Bevollmächtigten absenden.

S. 10. In keinem Falle können kirchliche Streitsachen der Katholiken aufserhalb der Provinz und von auswärtigen Richtern verhandelt werden. Es wird daher in dieser Beziehung in der Provinz die richtige Einrichtung getroffen werden.

S. 11. Die fünf Bisthümer der oberrheinischen Kirchenprovinz sind in Gemäfsheit der festgesetzten Regel gebildet, dafs sich die Gränzen der Diöcesen auf die Gränzen der Staaten, für welche Bisthümer errichtet sind, erstrecken.

§. 12. Eine jede Diöcese ist in Dekanats-Bezirke eingetheilt, deren Umfang so viel thunlich mit jenem der Verwaltungs-Bezirke übereinstimmen soll.

S. 13. Die Katholiken, welche seither in keinem, oder mit einem Geistlichen anderer Konfession im Pfarrverbande standen, werden einer der im Bisthum bestehenden Pfarreien zugetheilt.

S. 14. Die bischöflichen Stühle in der Provinz, so wie die Stellen der Domkapitularen werden sämmtlich durch die nach der vorgeschriebenen Form vorzunehmende Wahl besetzt.

§. 15. Zum Bischof kann nur ein Geistlicher gewählt werden, welcher ein Deutscher von Geburt und Staatsbürger des Staates, worin sich der erledigte Bischofsstuhl befindet, oder einer der Staaten ist, welche sich zu dieser Diöcese vereinigt haben. Nebst den vorgeschriebenen kanonischen Eigenschaften ist erforderlich, dafs derselbe entweder die Seelsorge, ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche

Stelle mit Verdienst und Auszeichnung verwaltet habe, 1830 so wie auch der inländischen Staats- und Kirchenverfassung, der Gesetze und Einrichtungen kundig sey.

§. 16. Der Gewählte hat sich alsbald nach der Wahl wegen der Konfirmation an das Oberhaupt der Kirche zu wenden. Vor der Konsekration legt derselbe in der Eigenschaft als Bischof den Eid der Treue und des Gehorsams in die Hände des Landesherrn ab.

§. 17. Nach erlangter Konsekration tritt der Bischof in die volle Ausübung der mit dem Episkopat verbundenen Rechte und Pflichten und die Regierungen werden nicht zugeben, dafs er darin gehindert werde, vielmehr werden sie ihn kräftig dabei schützen.

18. Diocesan - Synoden können vom Bischof, wenn sie nöthig erachtet werden, nur mit Genehmigung des Landesherrn zusammenberufen und im Beiseyn landesherrlicher Kommissarien gehalten werden. Die darin gefafsten Beschlüsse unterliegen der Staatsgenehmigung nach Maafsgabe der in den SS. 4 und 5 festgesetzten Bestimmungen.

S. 19. Nur der. Erzbischof, Bischof und der Bisthumsverweser stehen in allen die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegenständen in freier Verbindung mit dem Oberhaupte der Kirche; jedoch müssen dieselben die aus dem Metropolitan - Verbande hervorgehenden Verhältnisse jederzeit berücksichtigen. Alle übrigen Diocesen-Geistlichen haben sich in allen kirchlichen Angelegenheiten nur an ihren Bischof (Erzbischof) zu wenden.

S. 20. Zu Domkapitularstellen können pur Diöcesen-Geistliche gelangen, welche Priester, dreifsig Jahre alt und tadellosen Wandels sind, vorzügliche theologische Kenntnisse besitzen, entweder die SeelSorge, ein akademisches Lehramt, oder sonst eine öffentliche Stelle mit Auszeichnuog verwaltet haben, und mit der Landesverfassung genau bekannt sind.

S. 21. Das Domkapitel einer jeden Kathedralkirche tritt in den vollen Wirkungskreis der Presbyterien, und bildet unter dem Bischof die oberste Verwaltungsbehörde der Diöcese.. Der Dekan führt die

Direktion.

S. 22. Taxen oder Abgaben, von welcher Art sie auch seyen, und wie sie auch Namen haben mögen, dürfen weder von inländischen noch ausländischen geist

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1830 lichen Behörden erhoben werden. Die Erhebung von Expeditionsgebühren hängt in jedem Staate von der landesherrlichen Bestimmung ab.

S. 23. Die Dekanate werden unter gemeinschaftlichem Einverständnisse der Regierungs- und Bischöflichen Behörden mit würdigen Pfarrern, welche auch in Verwaltungs-Geschäften geübt sind, besetzt.

S. 24. Die Dekane sind die unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten der in ihren Dekanats - Bezirken angestellten Geistlichen. Sie haben über die geeigneten Gegenstände an die Regierungen und bischöflichen Behörden zu berichten und die ihnen von daher zugehenden Weisungen zu vollziehen. Eine eigene Instruktion zeichnet ihnen den Kreis ihrer Amtswirksamkeit vor.

§. 25. Ein jeder der vereinten Staaten wird, wo dieses nicht bereits Statt findet, für die zweckmässige Bildung der Kandidaten des katholischen geistlichen Standes dadurch sorgen, dafs entweder eine katholischtheologische Lehranstalt errichtet und als Fakultät mit der Landes-Universisät vereinigt werde, oder dafs die Kandidaten nöthigenfalls aus den allgemeinen katholischen Kirchenfonds der Diöcese unterstützt werden, um eine auf diese Art eingerichtete Universität in der Provinz besuchen zu können.

S. 26. Die Kandidaten des geistlichen Standes werden nach vollendeten dreijährigen theologischen Studien, ein Jahr im Priester - Seminar zum Praktischen der Seelsorge ausgebildet, und zwar in so weit unentgeldlich, als die in den Dotations - Urkunden für die Seminarien ausgesetzten Summen zureichen.

S. 27. In das Seminar werden nur diejenigen Kandidaten aufgenommen, welche in einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung gut bestanden und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden worden sind.

S. 28. Der landesherrliche Tischtitel giebt die urkundliche Versicherung, dafs im eintretenden Falle der nicht verschuldeten Dienst - Unfähigkeit, der dem geistlichen Stande angemessene Unterhalt, wofür ein Minimum von jährlich 3 bis 400 Fl. festgesetzt wird, so wie die besondere Vergütung für Kur- und Pflege

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