| Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1881 - 588 pages
...Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänucr sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| History, Modern - 1872 - 744 pages
...Leitung zu stellen. *Art. 18. — Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. !| -j-Wehnnäuuer, welche iii Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben...Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Art 19. -- Das Bundesheer besteht aus der gesammten, nach der eidgenössischen Gesetzgebung dienstpflichtigen... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1872 - 724 pages
...zu verabreichen (Art. 234 des Gesetzes). § 923. Nach Art. 18 der revidirten Bundesverfassung haben Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, im Falle des Bedürfnisses für sich oder ihre Familien Anspruch auf Unterstützung. Wenn auch dieser... | |
| History, Modern - 1874 - 810 pages
...Schweiz. 31. Jan. 1874. Art. 17. Unverändert. Art 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehnnänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 820 pages
...Bundcsauszuges beträgt. Art. 17. Unverändert. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehnnänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| 1876 - 278 pages
...sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. ^ Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| Johann Jakob Blumer - Constitutional law - 1877 - 620 pages
...Offizieren , Unteroffizieren und Soldaten untersagt«. 2) In Art. 18 wurde folgender Zusatz angebracht: »Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes«. 3) Die Art. 19 und 20 (Militär wesen) erhielten folgende neue Fassung : 1 9. »das Bundesheer besteht... | |
| Bern (Switzerland : Canton) - 1892 - 888 pages
...sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18 !). Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| Wilhelm Altmann - Constitutional history - 1897 - 588 pages
...eidgenössische Leitung zu stellen. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Rundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten.... | |
| Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1898 - 462 pages
...eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmäimcr, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Untcrstüzung des Bundes. Die Wchrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung... | |
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