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" Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. "
Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Page 649
edited by - 1886
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Gesetzbuch für den Kanton Appenzell der äussern Rhoden: 1.-4 ..., Volumes 3-4

Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1881 - 588 pages
...Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänucr sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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Allgemeine Beschreibung und Statistik der Schweiz: Buch 6. Verfassung und ...

Max Wirth - Education - 1871 - 712 pages
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Das Staatsarchiv, Volumes 22-23

History, Modern - 1872 - 744 pages
...Leitung zu stellen. *Art. 18. — Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. !| -j-Wehnnäuuer, welche iii Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben...Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Art 19. -- Das Bundesheer besteht aus der gesammten, nach der eidgenössischen Gesetzgebung dienstpflichtigen...
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Das nordamerikanische bundesstaatsrecht verglichen mit den ..., Volumes 2-3

Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1872 - 724 pages
...zu verabreichen (Art. 234 des Gesetzes). § 923. Nach Art. 18 der revidirten Bundesverfassung haben Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, im Falle des Bedürfnisses für sich oder ihre Familien Anspruch auf Unterstützung. Wenn auch dieser...
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Das Staatsarchiv, Volumes 26-27

History, Modern - 1874 - 810 pages
...Schweiz. 31. Jan. 1874. Art. 17. Unverändert. Art 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehnnänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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Das Staatsarchiv: Sammlung der officiellen Actenstücke zur ..., Volumes 26-27

Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 814 pages
...Bundcsauszuges beträgt. Art. 17. Unverändert. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehnnänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der ..., Volume 1

1876 - 278 pages
...sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. ^ Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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Handbuch des schweizerischen bundesstaatsrechtes, Volume 1

Johann Jakob Blumer - Constitutional law - 1877 - 620 pages
...Offizieren , Unteroffizieren und Soldaten untersagt«. 2) In Art. 18 wurde folgender Zusatz angebracht: »Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes«. 3) Die Art. 19 und 20 (Militär wesen) erhielten folgende neue Fassung : 1 9. »das Bundesheer besteht...
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Bundesverfassung der Schweizerischen eidgenossenschaft v om 29. mai 1874 ...

Switzerland - 1887 - 54 pages
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Sammlung der Civil- & Civilprozessgesetze des Kantons Bern: mit ..., Volume 1

Bern (Switzerland : Canton) - 1892 - 888 pages
...sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18 !). Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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