| Johann Caspar Bluntschli - Switzerland - 1852 - 472 pages
...halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps...sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorsallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen... | |
| Vögelin - Constitutional history - 1859 - 458 pages
...der Nundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als dreihundert Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen. Art. 14. Die Kantone find verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder... | |
| Military law - 1860 - 734 pages
...Bewilligung der Bundesbehörde dars kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 30N Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps...sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorsallen, sich jeder Selbsthülse, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1867 - 486 pages
...Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in ge« theilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps...wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1867 - 490 pages
...Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen...Entscheidung zu unterziehen. Art. 15. Wenn einem Kantone vom Auslande plötzlich Gefahr droht, so ist die Regierung des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone... | |
| Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - Constitutions - 1871 - 606 pages
...halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps...wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1872 - 724 pages
...halten. Ohne Bewilligung der Vundesbehorde darf kein Kanton oder in geteilten Kantonen lein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps...Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthilfe, fomie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigcn Entscheidung zu unterziehen. Art.... | |
| History, Modern - 1874 - 810 pages
...halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen. • Art. 14. Die Kautone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, Revidirte Bundesverfassung. Art.... | |
| 1876 - 278 pages
...halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps...Selbsthilfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigeu Entscheidung zu unterziehen. Art. 15. Wenn einem Kantone vom Aus lande plötzlich Gefahr... | |
| Theodor Curti - Constitutional history - 1885 - 322 pages
...Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen. Wenn einem Kantone vom Ausland plötzlich Gefahr droht, fo ist die Regierung des bedrohten Kantons... | |
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