Gesetzbuch für den Kanton Appenzell der äussern Rhoden: 1.-4. Bd. ... Amtliche Ausg, Volumes 3-4

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J. Schläpferschen Buchdruckerei, 1881
 

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Aktuar allfällig amtliche Amtsblatt Anträge Anzeige Appellation Bankkommiſſion Bankverwaltung Bannwarte Behörden besondere Bestimmungen bestrafen betreffend Bewilligung Bezirksförster Bezirksgericht bezügliche Bundes Bundesgericht Bundesgeseßes Bundesrathes Bundesversammlung bürgerlichen Ehren Buße darf deſſen dieſe Ehren und Rechten Eichmeister eidg eidgenössischen Eigenthum Entschädigung Fällen Familienbücher Fleischschau Formular Gefängniß Geldbuße gemäß Gemeinde Gemeindegerichte Gemeindekanzleien Gemeinderath Gemeindeversammlung Gericht Geseze Herisau Hundwil Hydranten iſt Jahre Kantonalbank kantonalen Kantons Appenzell Kantonspolizeidirektion Kantonsrath Kenntniß Kirchgemeinden Klagen Kommiſſion Kontrole Kosten Kriminalgericht Landesschulkommiſſion Landsgemeinde laſſen leztern lichen Liegenschaft Maß Maßgabe Maßregeln Mitglieder muß müſſen nöthigen Oberförster Obergericht öffentlichen Parteien Personen Polizeidiener polizeiliche Präsidenten Protokoll Prüfung rathes Rechtsvorschlag Regierungsrath Reglement Rehetobel sämmtliche Schönengrund Schweizerbürger Schwellbrunn ſich ſie ſind Sizung sofern soll sowie Sportelntarif Staates StfG StfP Strafe Straße Tage Taggeld Theil Thiere Ueber Uebertretungen Urnäsch Urtheil Verbrechen oder Vergehen Verbrechen und Vergehen Verfaſſung Verordnung verpflichtet Verzeichniß Verzeigung Vollziehung Vollziehungsverordnung Vorladung Vorschriften Wahl Waldungen wenigstens Wirthschaft Zedel Zivilstandsbeamten Zuchthaus

Popular passages

Page 20 - Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden. Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.
Page 9 - Bundesbehörde von sich aus einschreiten. In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5. Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas anderes beschliesst.
Page 6 - Der Bund hat zum Zweck : Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Page 18 - Kantonalgesetzgebung etwas Anderes bestimmen würde. In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten. Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Page 44 - Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates, die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Page 22 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.
Page 33 - Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. 10. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
Page 15 - Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schütze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.
Page 11 - Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes. Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone ; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.
Page 8 - Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen. Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthilfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmässigen Entscheidung zu unterziehen.

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