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23.

1819 Déclaration concernant l'interprétation du §. 3 de la convention du 27 Mai 1817 sur l'abolition du droit de détraction entre la Prusse et la Saxe royale, du 29 Avril

1819.

(Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 1818. No. 9. pag. 171.)

Von

on Gottes Gnaden, Friedrich August, König von. Sachsen u. s. W.

Im 3ten §. der, mit dem Königlich Preufsischen Hofe, am 27sten Mai 1817 geschlossenen, und durch das Mandat vom 2ten August desselben Jahres bekannt gemachten Convention über die wechselseitige Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes ist angeordnet worden, dafs die deshalb getroffenen Bestimmungen auch auf alle "jetzt anhängige Fälle" Anwendung leiden sollen. Da jedoch über die Auslegung des Ausdrucks der "anhängigen Fälle" Zweifel entstanden ist, so wird hierdurch, in Uebereinstimmung mit dem Königl. Preufsischen Hofe, dieser Ausdruck dahin erläutert:

dafs unter den "anhängigen Fällen" diejenigen zu verstehen sind, in welchen, beim Abschlusse der gedachten Convention, der Abschofs oder das Abfahrtegeld noch nicht wirklich bezahlt gewesen ist. Es wird daher solches zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Dresden, den 29sten April 1819.

Freiherr voN WERTHERN.

CARL FERDINAND MENKE, S.

24.

Convention entre la Prusse et le duché de 1819 Saxe-Gotha et d'Altenbourg, concernant l'abolition des fraix de justice en matières criminelles, publiée à Berlin le 8 Mai 1819. (Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen Staaten 1819. No. 12. p. 133.)

Nachdem die Königlich Preufsische Regierung mit

der Herzoglich Sachsen-Gotha und Altenburgischen Regierung dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütung in Criminal- Untersuchungssachen aufzuheben; so erklären gedachte beide Regierungen Folgendes:

1. In allen Fällen, wo Delinquenten von einer Königlich Preufsischen Criminal - Justizbehörde an eine Herzoglich Sachsen - Gothaische oder Altenburgische Criminal Justizbehörde oder von die

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an jene, nach vorgängiger Requisition ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baaren Auslagen, sondern auch die sämmtlichen nach der bei dem requirirten Gericht üblichen Taxe za liquidirenden Gerichtsgebühren dem letzteren aus dem Vermögen des an das requirirende Gericht ausgelieferten Delinquenten, wenn solches dazu hinreicht, zu entrichten. Hat aber der ausgelieferte Delinquent kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten des requirirten Gerichts durchgehends weg, und das requirirende Gericht bezahlt alsdann dem Ersteren lediglich die baaren Auslagen, welche durch die Verhaftnehmung des Delinquenten bis zur erfolgten Abholung desselben veranlasst worden sind.

2. Nach gleichen Grundsätzen soll auch in Absicht der Bezahlung der Kosten in solchen Criminalfällen verfahren werden, wo es nicht auf die Auslieferung von Delinquenten, sondern nur auf die Abhörung oder Sistirung von Zeugen oder anderen Personen ankommt.

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1819

3. Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent hinreichendes Vermögen zur Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht? soll in den beiderseitigen Landen nichts Weiteres als das Zeugnils derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher der Delinquent seine wesentliche Wohnung hat. Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein; so wird es angesehen, als ob er kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze.

4. Den bei Criminal - Untersuchungen zu sistirenden Zeugen und anderen abzuhörenden Personen, sollen die Reise- und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versäumnise ihnen gebührenden Vergütungs-Summe, nach deren vom requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung, bei erfolgter wirklicher Sistirung vom requirirenden Gericht sofort verabreicht werden. Sofern sie deswegen eines Vorschusses bedürfen, wird das requirirte Gericht zwar die Auslage davon übernehmen, es soll selbige jedoch vom requirirenden Gericht, auf die erhaltene Benachrichtigung, dem requirirten Gericht ungesäumt wieder erstattet werden.

5. Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preufsen und Sr. Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Gotha und Altenburg zweimahl gleichlautend ausgefertigte und von den respectiven Ministerien unterzeichnete Erklärung, soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft Wirksamkeit in den gesammten beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Berlin, den 8ten Mai 1819.

und

Königl. Preufs. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten..

Graf voN BERNSTORFF.

25.

Ordonnance de S. M. le roi de Prusse, 1819 concernant l'abolition du droit de détraction et de la gabelle d'émigration envèrs les états de la confédération germanique, datée du 11 Mai 1819.

(Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen Staaten 1819. No. 12. p. 134.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen u. s. w. thun kund und fügen

hiermit zu wissen:

Bald nach dem Abschlusse der deutschen Bundesacte haben Wir bereits Unsere Behörden angewiesen, die darin, Artikel 18, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten zugesicherte Freiheit von aller Nachsteuer in Beziehung auf alle Unsere zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen, unter Erwartung der Gegenseitigkeit, von den andern deutschen Bundesstaaten, eintreten zu lassen. Um nun auch die Ausübung dieser Freiheit in völlige Uebereinstimmung mit den Beschlüssen zu bringen, welche die deutsche Bundesversammlung in ihrer sieben und dreilsigsten Sitzung am 23ten Junius 1817 über diesen Gegenstand gefafst hat, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:

1. Die Nachsteuer- und Abzugsfreiheit von dem Vermögen, welches aus dem Lande gebracht wird, findet Statt zwischen sämmtlichen Provinzen Unseres Staats, welche zum deutschen Bunde gehören, namentlich den Provinzen Pommern, Bran-` denburg, Schlesien, Sachsen, Westphalen, Cleve, Berg und Niederrhein, und allen andern deutschen Bundesstaaten:

2. Jede Art von Vermögen, welches in einen andern Staat übergeht, es sei aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus dem Grunde eines Erbschaftsanfalls, eines Verkaufs, Tausches, einer

1819 Schenkung, Mitgift, oder auf andere Weise, ist unter der Abzugefreiheit begriffen.

3. Jede Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögens, oder den Uebergang des Eigenthums, auf Angehörige eines andern Bundesstaats beschränkt, wird für aufgehoben erklärt, dagegen ist unter der Freizügigkeit nicht begriffen, jede Abgabe, welche mit einem Erbschaftsanfall, Legat, Verkauf, einer Schenkung und dergleichen verbunden ist, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher entrichtet werden mufste, namentlich Collateral ErbschaftssteuerStempelabgaben und dergleichen, auch Zoll - Abgaben werden durch die Nachsteuerfreiheit nicht ausgeschlossen.

4. Sollten in einzelnen Gemeinden, wegen der Communalschulden, Abzüge vom auswandernden Vermögen eingeführt gewesen sein, so werden sie als aufgehoben angesehen.

5. Die Nachsteuer- und Abzugsfreiheit findet ohne Unterschied Statt, ob die Erhebung dieser Abgabe bisher dem Fiscus, den Standesherren, Communen, Patrimonialgerichten, oder sonst einem Privatberechtigten zustand; auch kann die Aufhebung aller und jeder Nachsteuer keinen Grund zu einer Entschädigungsforderung an den Staat für die den Berechtigten entgehende Einnahme abgeben. Eben so wenig kann die Art der Verwendung der Abzugsgefälle einen Grund darleihen, dieselben bestehen zu lassen.

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6. Die mit einzelnen deutschen Bundesstaaten bestehenden Freizügigkeitsverträge sollen zwar in allen denjenigen Bestimmungen aufrecht erhalten. werden, welche die in vorstehenden Grundsätzen enthaltene Freiheit von aller Nachsteuer begünstigen, erleichtern oder noch mehr ausdehnen, in allen übrigen aber nur, soweit sie diesen Grundsätzen nicht entgegen sind.

7. Als allgemein geltender Termin, von welchem an die völlige Nachsteuerfreibeit von allem in deutsche Bundesstaaten ausgehenden Vermögen Statt haben

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