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angeworben sein sollte, etwa wegen des Handgeldes, 1819 genossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung oder wie es sonst Namen haben möchte, nicht gefordert werden.

ART. XIII. Dem Unterthanen, welcher einen Deserteur einliefert, imgleichen den Polizei- und obrigkeitlichen Unterbedienten, so wie auch den LandDragonern, von welchen, ohne vorgängigen Auftrag, ein Deserteur angehalten und abgeliefert wird, soll eine Gratification von Fünf Thaler Conventions-Münze für einen Mann ohne Pferd, und von Zehn Thaler Conventions - Münze für einen Mann mit dem Pferde gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung wieder erstattet werden. In Ansehung anderer ausgetretenen Militairpflichtigen, die nicht nach Artikel 2 in die Classe der eigentlichen Deserteurs gehören, fällt dieses Cartel - Geld weg.

ART. XIV. Ueber den Empfang der Artikel 11 und 13 gedachten Kosten- und Gratifications - Erstattung hat die ausliefernde Behörde zu quitiren. Des etwa nicht sofort auszumittelnden Ertrags der zu erstattenden Unkosten halber ist, aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken entgegensteht, nicht aufzuhalten.

ART. XV. Allen Behörden, besonders den Grenz-. Behörden wird es strenge zur Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge zu haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen oder andern Anzeigen sich ergiebt, dafs er ein solcher Deserteur sei, sogleich ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder nach Umständen zu verhaften.

ART. XVI. Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserye oder Landwehr- und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, welche sich, von Zeit der Publication dieser Convention

an,

in die Lande des andern Souverains oder zu dessen Truppen begeben, sind, jedoch nur auf vorgängige Reclamation, der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im übrigen, sowohl in Hinsicht der dabei zu beobach

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1819 tenden Form, als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungs-Kosten, eben so gehalten werden, wie es wegen der Auslieferung militairischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt ist. Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf jenseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Cartel - Geld nicht entrichtet.

ART. XVII, Diejenigen Individuen, welche nach den Gesetzen eines jeden der paciscirenden Staaten im militairpflichtigen Alter sind, und bei Ueberschreitung der gegenseitigen Grenzen, ohne einen obrigkeitlichen Pafs oder eine sonstige hinreichende Legitimation vorzeigen zu können, den Verdacht auf sich ziehen, dafs sie sich der Militair - Pflicht gegen ihren Staat entziehen wollen, sollen sofort zurückgewiesen, und dergleichen Personen weder Aufenthalt, noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestattet werden.

ART. XVIII. Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersagt werden, Deserteurs, oder solche Militairpflichtige, die ihre deefallsige Befreiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegs-Diensten anzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Reclamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es nicht gestattet werden, dafs von irgend einer fremden Macht dergleichen Individuen innerhalb der Staaten der hohen Souverains angeworben werden.

ART. XIX. Wer sich der wissentlichen VerhehJung eines Deserteurs oder Militairpflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld- oder Gefängnifs-Strafe belegt.

ART. XX. Gleichmässig wird es den Unterthanen beider hohen contrahirenden Mächte untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteure Pferde, Sattel- und Reitzeug, Armatur- und Montirungsstücke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe dergleichen an sich gebrachter Gegenstände, ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstattung des Werths angehalten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld- oder Gefängnifs

strafe belegt werden, wenn bewiesen wird, dafs er 1819 wissentlich von einem Deserteur etwas an sich gebracht oder gekauft hat.

ART. XXI. Indem auf diese Art eine regelmälsige Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiete, als eine Verletzung des letztern streng untersagt, und sorgfältig vermieden werden. Wer sich dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich verhaftet, und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden,

ART. XXII. Als eine Gebiets-Verletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem Commando, welches einen oder mehrere Deserteurs an die Grenze verfolgt, ein Commandirter in das jenseitigeGebiet gesandt wird, um der nächsten Orts - Obrigkeit die Desertion zu melden. Diese Obrigkeit muls vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Bereiche findet, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Falle, wie überhaupt jedesmahl, wenn ein Deserteur yon der Obrigkeit verhaftet wird, kein Cartelgeld bezahlt. Der Commandirte darf sich aber keineswegs an dem Deserteur vergreifen, widrigenfails er nach Art. 21 zu behandeln ist.

ART. XXIII. Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorio, Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion oder anderer Unterthanen zum Austreten, mit Verletzung ihrer Militair - Pflicht, ist streng untersagt. Wer eines solchen Beginnens wegen, in dem Staate, wo er sich dessen schuldig gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, wird auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und nachdrücklichen Strafe gezogen werden.

ART. XXIV. Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Convention von den Truppen der hohen contrahirenden Mächte desertirt sind und entweder bei der Armee des andern Souverains Militair - Dienste genommen haben, oder sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen

1819 Lande aufhalten, sind der Reclamation und Auslicferung nicht unterworfen.

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ART. XXV. Den Landes- Kindern beider Theile, welche zur Zeit der Publication wirklich in dem Militair Dienste des andern Souverains sich befinden, soll die Wahl freistehen, entweder in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens binnen einem Jahre nach Publication gegenwärtiger Convention diesfalls bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkehren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. Bei freiwilligen Capitulanten treten diese Bestimmungen erst nach Ablauf der Capitulation ein.

ART. XXVI. Es versteht sich, und wird hierdurch noch ausdrücklich erklärt, dafs durch keine der bevorstehenden Bestimmungen den künftigen Beschlüssen des Bundestages über einen allgemeinen Termin der Militairpflichtigkeit vorgegriffen, oder die bundesmälsige Auswanderungs- Freiheit der Unterthanen beschränkt werden soll.

ART. XXVII. Gegenwärtige Convention wird. beiderseits zu gleicher Zeit zur genauesten Befolgung publicirt werden, und ist gültig und geschlossen auf Sechs Jahre mit stillschweigender Verlängerung bis zu erfolgender Aufkündigung, welche sodann jederzeit jedem der hohen contrahirenden Theile Ein Jahr voraus freisteht:

Und dann diese Convention in allen Puncten von Uns genehmigt worden; so befehlen Wir sämmtlichen Militair- und Civil - Behörden und allen Unterthanen Unseres Königreichs Hannover vermittelst der gegenwärtigeu Verordnung, welche der ersten Abtheilung der Gesetz - Sammlung inserirt werden. soll, den vorstehenden Bestimmungen und Vorschriften auf das pünctlichste nachzukommen.

Hannover den 5ten April 1819.

Kraft Seiner Königlichen Hoheit, des Prinzen Regenten, Special - Befehl,

ADOLPHUS FREDER‚I C K.

DECKEN. BREMER. ARNSWALDT.

G. HOPPENSTEDT.

22.

Déclaration concernant l'émigration des su- 1819 jets respectifs entre la Bavière et le duché de Saxe-Hildbourghausen, du 6 Avril 1819.

(Gesetzblatt für das Königreich Baiern, IIIs Stück, vom 17ten Mai 1819.)

Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von

Baiern.

Uebereinstimmend mit der unterm 10ten Novem- ́· ber 1817 bekannt gemachten Erklärung über die von Uns und des Grofsherzogs von Sachsen - WeimarEisenach Königlichen Hoheit angenommenen Grundsätze über die Militair - Pflichtigkeit bei wechselseitiger Auswanderung von Unterthanen ist nun auch die Erklärung über die Annahme und gegenseitige Beobachtung der erwähnten Grundsätze zwischen Une und des Herzogs von Sachsen - Hildburghausen Durchlaucht von beiden Seiten unterzeichnet, und gegenseitig ausgewechselt worden; mit der einzigen Abweichung jedoch, dafs die Jahre der MilitairPflichtigkeit für Unsere Unterthanen zwar wie immer auf die Zeit vom Anfange des 18ten bis zum vollendeten 27sten Lebensjahre, für die Herzoglich Sachsen - Hildburghausischen Unterthanen aber auf die Zeit vom Anfange des 20sten bis zum vollendeten 29sten Lebensjahre festgesetzt worden.

Die hiernach bestehenden Bestimmungen sind nunmehr in Bezug auf die Herzoglich Sachsen-Hildburghausischen Lande genau zu beobachten. München den 6ten April 1819.

MAX. JOSEPH.

Graf voN RECHBERG.

Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl,

der General - Secretair:

v. BAUMÜLLER.

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