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1819

Berliner Gewicht, den Centner zu 110 Pfund, gut gethan.

Die Berechnung der Futter-Kosten geschieht nach den Marktpreisen des Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Bezahlung erfolgt ohne die geringste Schwierigkeit gleich bei der Auslieferung.

Wenn auf die auszuliefernden Deserteurs nach ihrer zum Zweck der Auslieferung erfolgten Verhaftung wegen Krankheit höhere Verpflegungs-Kosten haben verwendet werden müssen, so werden diese ebenfalls sogleich bei der Auslieferung, jedoch auf den Grund einer mitzutheilenden besondern Berechnung, erstattet.

ART. XI. Aufser diesen Kosten und der im nachfolgenden Art. 12. bemerkten Belohnung, kann ein mehreres unter irgend einem Vorwand, wenn auch gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn auszuliefern hat, angeworben sein sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener Löhnung. Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen haben möchte, nicht gefordert werden.

ART. XII. Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einliefert, soll eine Gratification von Fünf Thalern Preufs. Courant für einen Mann ohne Pferd, und von Zehn Thalern Preufs. Courant für einen Mann mit dem Pferde gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung wieder erstattet werden. In Rücksicht anderer ausgetretenen Militairpflichtigen, die nicht nach Art. 2. in die Classe der eigentlichen Deserteurs gehören, fällt dieses Cartel-Geld weg.

ART. XIII. Ueber den Empfang der Art.. 10. und 12. gedachten Kosten- und Gratifications - Erstattung hat die ausliefernde. Behörde zu quitiren. Des etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten halber ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken entgegensteht, nicht aufzuhalten.

ART. XIV. Allen Behörden, besonders den GrenzBehörden, wird es strenge zur Pflicht gemacht wer

den, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames 1819
Auge zu haben, und daher einen jeden, aus dessen
Aussagen, Kleidung, Waffen oder anderen Anzeichen
sich ergiebt, dafs er ein solcher Deserteur sei, so-
gleich, ohne erst eine Requisition deshalb abzuwar-
ten, unter Aufsicht zu stellen, oder nach Umstän-
den zu verhaften.

ART. XV. Alle nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserve- oder Landwehr- und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, welche sich von Zeit der Publication dieser Convention an, in die Lande des andern Souverains, oder zu dessen Truppen begeben, sind, auf vorgängige Reclamation, der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im übrigen, sowohl in Hinsicht der dabei zu beobachtenden Form, als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten eben so gehalten werden, wie es wegen der Auslieferung militairischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt ist.

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Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf jenseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Cartelgeld nicht entrichtet.

ART. XVI. Diejenigen Individuen, welche nach den Gesetzen eines jeden der paciscirenden Staaten im militairpflichtigen Alter sind und bei Ueberschreitung der gegenseitigen Grenzen, ohne eine hinreichende Legitimation vorzeigen zu können, den Verdacht auf sich ziehen, dafs sie sich der Militairpflicht gegen ihren Staat entziehen wollen, sollen. sofort zurückgewiesen, und dergleichen Personen. weder Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestattet werden.

ART. XVII. Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersagt werden, Deserteurs oder solche Militairpflichtige, die ihre des falsige Befreiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegs- Diensten anzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwaigen Reclamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es nicht gestattet werden, dafs von irgend einer fremden Macht derglei

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1819 chen Individuen innerhalb der Staaten der hohen Souverains angeworben werden.

ART. XVIII. Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militairpflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld - oder Gefängnisstrafe belegt.

ART. XIX. Gleichmäfsig wird es den Unterthanen beider hohen Contrahirenden untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur und Montirungsstücke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe dergleichen an sich gebrachter Gegenstände, ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstattung des Werths angehalten, sondern noch überdies mit willkührlicher Geld oder Gefängnifs - Strafe belegt werden, wenn bewiesen wird, dafs er wissentlich von einem Deserteur etwas gekauft oder an sich gebracht hat.

ART. XX. Indem auf diese Art eine regelmässige Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiete, als eine Verletzung des letztern, streng untersagt, und sorgfältig vermieden werden. Wer sich dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich verhaftet und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden.

ART. XXI. Als eine Gebiets - Verletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem Commando, welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze verfolgt, ein Commandirter in das jenseitige Gebiet gesandt wird, um der nächsten Orts - Obrigkeit die Desertion zu melden.

Diese Obrigkeit muss vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Bereiche findet, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Falle, wie überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur von der Obrigkeit verhaftet wird, kein Cartelgeld gezahlet. Der Commandirte darf sich aber keinesweges an den Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach Art. XX. zu behandeln ist.

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ART. XXII. Jede gewaltsame oder heimliche An- 1819 werbung im jenseitigen Territorio, Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Unterthanen zum Austreten mit Verletzung ihrer Militairpflicht, ist strenge untersagt. Wer eines solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen schuldig gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. Wer sich aber der Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seinem Vaterlande aus auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und nachdrücklichen Strafe gezogen werden.

ART. XXIII. Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Convention von den Truppen des einen der hohen contrahirenden Theile desertirt sind, und entweder bei denen des andern Souverains Militair Dienste genommen haben, oder sich, qhne dergleichen wieder ergriffen zu haben, in dessen Landen aufhalten, sind der Reclamation und Auslieferung nicht unterworfen.

ART. XXIV. Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publication wirklich in dem Militair - Dienst des andern Souverains sich befinden, soll die Wahl frei stehen, entweder in ihren Geburtsort zurück zu kehren, oder in den Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens binnen Einem Jahre nach der Publication gegenwärtiger Convention desfalls bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkehren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden.

Bei freiwilligen Capitulanten treten diese Bestimmungen erst nach der Capitulation ein.

ART. XXV. Gegenwärtige Convention wird von den hohen Contrahirenden beiderseits zu gleicher Zeit zur genauesten Befolgung publicirt werden, und ist gültig und geschlossen auf Sechs Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis. zu erfolgender Aufkündigung, welche sodann jedem der hohen contrahirenden Theile ein Jahr voraus frei steht.

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Wenn auf dem Bundestage jedoch allgemeine Beschlüsse gefafst würden, welche mit den vorstehenden Bestimmungen unvereinbar sind, so wird das Bundesschlufsmässige Verfahren künftig an die

Stelle treten.

So geschehen und unterzeichnet Oldenburg den 4ten November 1818.

Herzoglich Holstein - Oldenburgisches Cabinets-
Ministerium.

Ad mandatum speciale serenissimi Ducis,

10.

1

v. BRANDENSTEIN,

Déclaration, concernant l'abolition du droit de détraction et de traite-foraine entre la Prusse et la principauté de SchaumbourgLippe, publiée à Berlin le 20 Février 1819. (Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen Staaten 1819. No. 3. p. 52.);

Nachdem die Königlich Preufsische Regierung mit

der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschofs und das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preussischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, aufzuheben; so erklären. beide gedachte Regierungen hiermit, dafs sie, statt einer besonderen Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des im Protocolle der deutschen Bundesversammlung vom 238ten Juni 1817 befindlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer- und Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preufsischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, ausdehnen wollen.

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