Page images
PDF
EPUB

1817 der Kinder bei dem Gerichte fortgesetzt, unter welchem ersterer am dreifsigsten November v. J. seinen wesentlichen Wohnsitz hatte; jedoch bleibt auch hier den verschiedenen Landesbehörden unbenommen, über die unter ihrer Landeshoheit gelegenen Immobilien besondere Vormünder zu bestellen, insoweit diese bei dem Leben des Vaters überhaupt zulässig sind.

16. Liberirung der Vormünder.

In allen den Fällen, wo von der jenseitigen Gerichtsbehörde neue Vormünder bestellt werden, haben die abgehenden Vormünder die Rechnungen, bis zur Zeit ihres Abganges, dem bisherigen vormundschaftlichen Gerichte, es sei diefs das eigentliche, oder commissionsweise bestellte, einzureichen, welches sodann die Rechnungen, da nöthig, monirt, sich darüber mit dem neuen Vormundschaftsgerichte vernimmt, und, nach dessen erfolgter Erklärung, wenn kein Bedenken obwaltet, den bisherigen Vormund liberirt.

17. Edictalprozesse.

Edictalprozesse gegen Abwesende folgen dem letzten, innerhalb dem jetzigen Königreiche oder Herzogthume Sachsen gehabten Gerichtsstande.

18. Abwesender Ehescheidungen.

Die Ehescheidungssachen Abwesender gehören vor den Gerichtsstand, unter welchem der zurückgebliebene Ehegatte, welcher die deshalb etwa nöthige Edictal-Citation ausgebracht hat, sich am dreilsigsten November v. J. wesentlich aufhielt. 19. Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ingleichen die gerichtlich niedergelegten Testamente, bleiben da, wo sie sich befinden; und es beruhet lediglich auf der Willkühr der Interessenten, ob sie dergleichen. Verhandlungen und niedergelegte Urkunden abfordern, und einem andern Gerichte übergeben wollen.

20. Untersuchungssachen.

Alle Criminal -, fiscalische und andere Untersuchungssachen werden vor dem Gerichte, unter

welchem der Angeschuldigte seinen Wohnsitz gehabt 1817 hat, fortgesetzt,

Sollte indefs die Untersuchung bei dem zeitherigen Gerichte ihrem Ende nahe und bereits so weit gediehen sein, dafs das Verfahren annoch binnen' Vier Wochen, vom Tage der erlassenen und behörig insinuirten Bekanntmachung gegenwärtiger Convention, zum nächsten Spruche beendigt sein kann, so bleibt die Sache bei dem ersten Richter; der Angeschuldigte wird jedoch, nach vollführtem Verfahren, mit den Acten, zu Abfassung oder Einholung des Urthels, auch Vollziehung der Strafe, an die gegenseitige Behörde überlassen. Nach Ablauf dieser Vier Wochen mufs die Abgabe des Angeschuldigten und der Acten in jedem Falle erfolgen.

21. Mitschuldige.

Wo Mitschuldige aus dem beiderseitigen Gebiete vorhanden sind, wird die Untersuchung gegen selbige, da, wo sie anhängig gemacht ist, fortgeführt, und soll die jedesmalige erforderliche Gestellung dieser Mitschuldigen, Behufs der Vernehmung, Confrontation, oder einer andern, zu dieser Untersuchung erforderlichen, gerichtlichen Handlung, aus dem andern Gebiete unweigerlich erfolgen.

Sollte sich hierbei die Verhaftung des gestellten Mitschuldigen als nothwendig ergeben, so kann der untersuchende Richter sie zwar verfügen, muss jedoch den Verhafteten, ohne Anstand, seinem ordentlichen Richter ausliefern. Das Urthel wird von dem Gerichte, welches die Untersuchung führt, nach denjenigen Gesetzen abgefafst, welche in beiden Gebieten die milderen sind.

Die Vollziehung der Strafen mufs jedesmal von der ordentlichen Obrigkeit des Verurtheilten erfolgen. Auch ist sofort ein Verzeichniss der, aus dem gegenseitigen Gebiete, schon Inhaftirten, von den betreffenden Obrigkeiten ihren Regierungen einzureichen, welche solche einander gegenseitig mittheilen werden.

22. Bestrafung überhaupt.

Die gelindere Bestrafung findet auch in den S. 20. erwähnten, so wie überhaupt in allen übrigen

1817 Fällen Statt, wo Angeschuldigte der gegenseitigen Landesbehörde auszuliefern sind.

23. Defraudationen der Einnehmer u. s. w.

[ocr errors]

Was die Untersuchungeu in Einnahme-, Cassenund Rechnungssachen wegen Defecten (Properresten) oder anderer Veruntreuungen betrifft, entscheidet der Wohnsitz zwar ebenfalls über den Gerichtsstand des Schuldigen, jedoch wird wegen Ersatz, Strafe nnd Kosten die bereitwillige Unterstützung der gegenseitigen Landesbehörden, so wie die ungehinderte Verabfolgung dessen zugesichert, was, nach Mafsgabe der im Königreiche Sachsen geltenden Rechte, wegen der Priorität, aus dem Vermögen des untreuen Dieners, zur Entschädigung der Cassen erlangt werden kann. Die Behörden werden jedoch hierunter allenthalben noch nähere Anweisungen erhalten.

24. Depositen..

Die zu jeder, an eine Gerichtsbehörde des andern, Gebiets, vermöge dieser Convention, übergehenden Sache gehörigen Deposita und Documente, werden von sämmtlichen Behörden aus beiden Antheilen, sogleich mit der Sache selbst, an die gegenseitige Behörde ausgeliefert, oder wenn die Sache bereits in den jenseitigen Händen sich befindet, unverzüglich nachgesendet. Jede Behörde ist verpflichtet, in beiden Fällen darüber eine vollständige Nachweisung zu fertigen und der jenseitigen Behörde zu übergeben. Was jedoch die zu der Königlich Sächsischen Rentkammer, oder dermaligen Depositencasse, eingelieferten Deposita anlanget, so wird wegen der Zeit ihrer Nachzahlung besondere Uebereinkunft getroffen werden.

25. Abhaltung der Termine,

Damit wegen der, in den abzugebenden Rechtssachen, zur Zeit der Abgabe etwa noch stehenden Termine, zum Nachtheil der Partheien, keine Ungewissheit entstehe, so wird festgesetzt, dafs diese Termine, sobald solche nicht ausdrücklich aufgehohen worden, der Abgabe ungeachtet, bei dem neuen Gerichte ihren Fortgang haben sollen, eben so, als ob sie von diesem selbst angesetzt worden, wären.

Das abgebende Gericht muls aber eine besondere 1817
Nachweisung der anberaumten, noch nicht abgehal-
tenen Termine, der Behörde, an welche es die
Acten abgiebt, gleichzeitig übergeben.

26. Edictal - Termine u. s. w.

Wegen der in den abzugebenden Concuresachen insbesondere stehenden Edictal- und andern, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemachten, Termine, hat man festzusetzen für zweckmässig gefunden: 1) dafs diese Termine, wenn sie binnen den nächsten Vier Wochen, von Zeit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Convention, fallen, annoch vor demjenigen Richter abgehalten werden sollen, vor welchem die Concurse dermalen anhängig sind; und

2) dass, nach Verlauf dieser Frist, die erwähnten Termine zwar bei dem neuen Richter, an welchen die Concurse durch die Abgabe gelangen, abzuhalten sind, dass aber der vorige Richter, wenn ein oder der andere Interessent, oder sämmtliche Theilbaber, demungeachtet sich zum Termine bei ihm anmelden sollten, eine Registratur darüber abzufassen, und solche dem neuen Richter, an welchen der Concurs gelangt ist, binnen den nächsten Vier Wochen, entweder urschriftlich oder in beglaubter Abschrift, mitzutheilen habe..

27. Prozessform.

Nach welcher Prozefsform die schwebenden, an die Gerichte des Herzogthums gelangenden Sachen fortzusetzen, diefe hängt von den deshalb von der Preussischen Regierung zu treffenden Bestimmungen ab; jedoch geschieht Königlich Preufsischer Seits die Zusicherung, dafs die Rechte der Partheien in den Fällen nicht gefährdet werden sollen, wo die Formalien, nach der bisherigen Prozefs form, einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung der Hauptsache haben, oder solche schon erworbene Rechte und Befugnisse begründen, als wohin z. B. das Recht der Eides - Delation, der Reinigungs- und Ergänzungseide u. s. w. zu zählen.

1817 28. Beobachtung der Königlich Sächsischen Gesetze. Dagegen werden im Materiellen bei den, nach obigen Grundsätzen, an die Königlich Preussischen Behörden abzugeben den Rechtssachen, die §. 21. und 22. erwähnten Straffälle ausgenommen, durchgängig die bisher bestandenen Königlich Sächsischen Gesetze beobachtet.

29. Mittheilung der Gesetzgebungs- Nachrichten.

Zu dem Ende verspricht man Königlich Sächsischer Seits, die auf die Gesetzgebung Bezug habenden Nachrichten und Abschriften aus den, dem Königreiche Sachsen verbleibenden, allgemeinen, die Gesetzgebung betreffenden Acten den Behörden des Herzogthums Sachsen, auf Verlangen, mitzutheilen.

30. Gerichtsgebühren.

Die Auslieferung der abgehenden Acten soll von der zuvörderst zu bewirkenden Bezahlung der, in der Sache etwa noch rückständigen, gerichtlichen und aufsergerichtlichen Verläge, Sporteln und anderen Unkosten nicht abhängig gemacht werden; jedoch wird die gegenseitige Zusicherung ertheilt, dafs das neue Gericht, wohin die Rechtssache gedeihet, für die alsbaldige Einbringung und Berichtigung der Verläge und übrigen Gebühren, insofern solche nicht dem Staate, sondern Privatpersonen, zu entrichten sind, und nicht in öffentliche Cassen fliefsen, vorzügliche Sorge tragen solle.

Wegen der in die öffentlichen Cassen fliefsenden 'Sporteln wird besondere Bestimmung vorbehalten; jedoch darf auch wegen dieser Sporteln die Abgabe der Acten nicht aufgehalten werden.

31. Künftige Mittheilung der abgegebenen Acten.

Bei Abgabe der Acten wird deren Wiedermittheilung an die ausantwortende Behörde, besonders in Vormundschafts- und Concurssachen, auch in Lehns- und Consenssachen, wegen der, zu einem Haup gute gehörigen, in dem jenseitigen Gebiet gelegenen Pertinenzien, bedungen und gegenseitig zugesichert, wenn solche bei etwanigen Regrefsklagen oder andern Rechtsangelegenheiten, zu Rechtferti

« PreviousContinue »