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DECREE of The King of the Two Sicilies, containing the Estimates of the Revenue and Expenditure of the Kingdom of Naples, for 1817.- Naples, 29th January, 1817.

(Translation.)

FERDINAND the Ist, by the Grace of God, King of the Kingdom of the 2 Sicilies, &c.

Upon the proposition of our Secretary of State, and Minister of Finance, we have resolved to decree, and we do decree, as follows:

ART. I. The Revenues to be raised by the Treasury-General of our Dominions on this side of the Faro, for the Year 1817, are estimated at the sum total of 20,061,000 ducats, with the following distinction: that is, 17,961,000 on the absolute account of the Treasury-General, and 2,100,000 not available by the Treasury, but to be paid over to the Ministry of Internal Affairs.

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From Sicily, so far as regards that part of the Revenue which is destined for War, the Marine, Foreign Affairs, and other expenses involving the common interests of our Dominions on this side of, and beyond, the Faro

2,190,000

2,190,000

From the Arrangements of the Treasury General, by antici pation of the Revenue of 1818, to extinguish the anticipations made in 1816 upon the year 1817

800,000 800,000

Total

Ducats 17,961,000 2,100,000 20,061,000

II. The Credits to be opened in favour of the different Ministries, are fixed in the following manner:

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III. For the difference, between the Expenditure and the Revenue,

of 3,548,231., 21 ducats, the sum corresponding with the maintenance of the German Troops, and the annual rate of the reimbursement made to Austria for the expenses of the War, and for a further sum of about 600,000 ducats, our Secretary of State and Minister of Finance is authorized to provide, by Loans; the interest and capital of which shall be extinguished in the following years, either by means of negotiable Securities, or by other forins of Conventions of Debts, Abroad or within the Kingdom, so that for the present year the balance may be supplied in the least expensive manner.

IV. Our same Secretary of State and Minister of Finance, and all our other Ministers and Secretaries of State, are charged with the execution of the present Decree, each with the part which regards himself.

Naples, 29th January, 1817.

I approve: The Secretary of State and Chancery Minister,

FERDINAND.

MARQUIS DI CIRCELLO.

The Secretary of State and Minister of Finance,

DE' MEDICI.

CONVENTION between Prussia and Saxony, for the final settlement of Accounts, relating to the Saxon "Perequation," "Equivalent-Contribution," and "Central Tax" Funds.Concluded, (under the Mediation of Austria,) at Dresden, the 23rd of July, 1817.

Convention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder-und

Centralsteuer-Angelegenheiten.

Zu endlicher Ausgleichung, sämmtlicher, in Hinsicht der Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder-und Centralsteuer-Angelegenheiten, hervorgekommenen Anstände, haben sich beide, mit dem Vollzug des Wiener Friedenstractats, vom 18 May, 1815, beauftragte Königl. Commissionen, unter Mitwirkung des Oesterreichischen Kaiserlichen Vermittelungscommissairs, Freyherrn von Gärtner, nach gepflogenem Einvernehmen mit den hierzu erwählten ständischen Deputirten, fol gendermaassen vereiniget.

ART. 1. (General Scale of Division)-Als allgemeiner activer und passiver Abtheilungsmaasstab, wird, nach dessfalls angestellten möglichst genauen calculatorischen Untersuchungen, angenommen; dass, bey der Peräquationsanstalt, Preussen mit vierhundert und zehn Eintausendtheilen; Sachsen mit fünfhundert und neunzig Eintausendtheilen; hingegen, bey der Centralsteueranstalt, Sachsen mit fünf-. hundert drey und vierzig und ein halb Eintausendtheile; und Preussen mit vierhundert sechs und funfzig und ein halb Eintausendtheile zu concurriren habe.

II. (Average for War Advances.)-Da eine genaue Erörterung und Berechnung, der in beiden Landestheilen annoch rückständigen, aus Kriegsprästationen oder aus rücksichtlich derselben, geschlossenen Contracten und Accorden herrührenden Forderungen, nur nach sehr langwierigen, mit kaum zu besiegenden Schwierigkeiten verbundenen Liquidationen möglich werden würde; so ist man übereingekommen, besagte Rückstände, nicht nach dem im vorigen § bemerkten Maasstab, unter beiden Landestheilen abzutheilen, sondern einen Durchschnitt eintreten zu lassen.

III. (Division of Average.)- Dieser Durchschnitt wird, hindsichtlich der, nicht auf Contracten oder Accorden beruhenden, hier in Frage stehenden Forderungen, so gemacht, dass jeder Landestheil die Berichtigung der, seinen Unterthanen, für die auf sie gefallenen Kriegsprästationen, gebührenden und zur Befriedigung geeigneten Entschädigungen übernimmt; ohne dass hierüber weitere Abrechnungen zwischen den beiden Landestheilen Statt finden. Der Ort, von welchem die Leistung geschehen ist, bestimmt den Landestheil, welcher die Entschädigung zu bewirken hat; wenn auch derjenige, durch welchen sie geschehen ist, und welcher nun die Vergütung zu fordern hat, seinen Aufenthalt verändert haben sollte.

IV. (Advances under Contracts.)-So viel hingegen die, aus Contracten oder Accorden, erwähnter Art herrührenden Rückstände anlangt, so werden diese ebenfalls ohne weitere Abrechnung unter den Landestheilen, von demjenigen Landestheil übernommen, in welchem die contrahirende Behörde ihren Sitz hatte. Der Ort, wohin die contract-oder accordmässige Leistung zu geschehen hatte, kommt dabey so wenig, als die Person des Unternehmers in Betrachtung.

Hiernach fallen die, von den Etapen-Behörden der getheilten Kreise, contrahirten Schulden demjenigen Landestheile zur Last, in welchem sich der Ort der Etape befindet. Nur die Lazarethschulden sind, nach dem Orte zu beurtheilen, wo sich das Lazareth befand, für welche sie contrahirt wurden. Sie fallen dem Landestheile zur Last, in welchem sich das Lazareth befunden hat.

V. (Advantages conceded to the Duchy.)-In folge approximativer Berechnung der Anforderungen der Unterthanen beider Landestheile, hat man sich vereinigt: dem Herzogthume, für die, in den vorhergehenden §§ ausgedrückte generelle Uebernahme, die in den §§ 30 und 31, hiernächst näher bezeichneten Vortheile einzuräumen.

VI. (Statement of Balances.)-Die, von vorigen PeräquationsLieferungs-Aequivalentgelder-und Centralsteuer-Ausschreiben noch herrührenden Reste, bezieht jeder Landestheil gleichmässig, ohne weitere Nachrechnung mit dem andern Landestheil, Sogleich nach Vollziehung dieser Convention, werden einem von der Königl. Preussischen Commission zur Ausgleichung mit dem Königreich Sachsen zu benennenden Königl. Preuss. Beamten alle erforderliche Repartitionen, Bücher und Rechnungen vorgelegt werden, um eine vollständige Nachweisung, dem im Herzogthum ausstehenden Reste besagter Art fertigen zu können.

VII. (Division of Monies and Credits.)-Die Abtheilung der, in der Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder-und Centralsteuercasse befindlichen Geld-und Activbestände (worunter jedoch die, in dem vorigen §. und die in dem § 13 weiter vorkommenden Posten nicht begriffen werden), geschieht bei den zwey zuerst genannten Cassen nach einem mit dem 5ten Juny 1815, und bei der dritten, nämlich der Centralstenr-Casse, nach einem mit dem Tag, an welchem die Abtheilung vorgenommen wird, zu machenden Rechnungs-abschluss. Bey der Peräquations-Casse wird der, im §. 1 festgesetzte Peräquationsmaasstab, und bey der Lieferungs-Aequivalentgelder-und Centralsteuercasse, der eben alldort bestimmte Centralsteuermaasstab befolgt. Unter die Bestände der Peräquationscasse, wird auch die, vermöge Königl. Sächs. Generalis d. d. 6 Nov. 1807, § 5 der Landescommission untergeordnete Hülfscasse gerechnet.

VIII. (Commissioners of Liquidation.)-Alle diese Berechnungen geschehen durch eine gemeinschaftliche subdelegirte, und unverzüglich zusammenzusetzende Commission, welcher alle zu ihrer Arbeit nöthigen, oder sie erleichternden Bücher und Rechnungen, nebst ihren Belegen auf jedesmaliges Verlangen, im Original mitzutheilen sind.

IX. (Payments due on the 5 June, 1815.)-Noch vor Abtheilung der Cassenbestände, wird von der subdelegirten Commission untersucht werden, ob die Zahlungen, welche in Gemässheit der, vor dem 5ten Juny 1815 geschehenen Anweisungen aus der Peräquations-und Centralsteuercasse zu leisten, und zu welchen die Zahlungsmittel an besagte Cassen gelangt waren, wirklich erfolgt sind. Sollten Posten dieser Art noch unberichtigt seyn, und die für dieselben bestimmten Zahlungsmittel sich noch in der Casse vorfinden; so ist die Zahlung aus diesen Mitteln sogleich zu bewirken. Wenn hingegen die, für dergleichen unberichtigt gebliebene Posten bestimmt gewesenen, und in die Cassen gekommenen Zahlungsmittel, zwar am 5ten Juny 1815, noch darin vorhanden waren, es jetzt aber nicht mehr sind; so überrimmt Sachsen die Haftung für dieselben, und wird für diejenigen unter diesen Posten, welche in das Herzogthum zu entrichten waren, der Königl. Preussischen Regierung die Vergütung in Centralsteuerobligationen leisten.

X. (Division of outstanding Obligations.)-Besagte subdelegirte Commission wird ihr Augenmerk auch dahin richten, dass die aus der Hauptcentralsteuercasse, für solche Centralsteuerbeyträge, welche in der Folge erlassen worden sind, bereits hinausgegebenen, und etwa noch nicht wieder zurückgelieferten Centralsteuerobligationen, sogleich

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