| Johann Ludwig Klüber - Europe - 1817 - 688 pages
...der Kaiser von Oefireich, der König von Preus. sen für ch« gcsammten vormals zum teulschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Groß« herzoglhum Luxemburg, vereinigen sich zu einem de» standigen Bunde, welcher der teutsche heissen... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutional history - 1817 - 574 pages
...für ihre gesammten vormals zum teutsthen Reiche gehörigen Besitzungen ; der König von Di? nemark für Holstein, der König der Niederlande für das...Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem de, ständigen Bunde, welcher der teutsche Buud beißen soll. Artikel 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Administrative law - 1824 - 720 pages
...Kaiser von Oest» reich, der König von Preußen, beide für ihre ge« sammten vormals zum teutschen Reiche gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark...der König der Niederlande für das Großherzogthum luremburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der teutsche Bund heißen soll. Art.... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutional law - 1828 - 804 pages
...der Kaiser von Ocst« reich, der König von Prcnßen, beide für ihre gesammtcn vormals zum teutschen Reiche gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark...der König der Niederlande für das Großherzogthum inremburg, vereinigen sich zn einen« beständigen Bunde, welcher der tcutsche Bund heißen soll. Art.... | |
| Baden (Germany) - 1833 - 156 pages
...Kaiser von Oesterreich , der König von Preußen , beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen; der König von Dänemark für...vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll. Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußern und innern Sicherheit... | |
| Carolus Adolphus Roessler - 1834 - 470 pages
...Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesammten vormahls zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen; der König von Dänemark für...vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll. > 5 — — ^ ' Artikel 2. Ver Zweck desselben ist Erhaltung der äussern... | |
| Heinrich Zoepfl - Constitutional law - 1846 - 558 pages
...Kaiser von Oesterreich, der König von Preussen, beide für ihre gesammten, vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen; der König von Dänemark für Holstein; der König der Niederlande für das Grossherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heissen... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1847 - 800 pages
...für Holstein, der König d< Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einer beständigen Bunde, welcher der teutsche Bund heißen...Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußern und inner Sicherheit Teutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der eir zelnen teutsche«... | |
| Carl Weil - Constitutional history - 1850 - 274 pages
...von Oesterreich und der König von Preußen, beide für ihre gesummten, vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen'), der König von Dänemark...vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll. ') Die österreichischen Lande, welche nach der Erklärung des kaiserlichen... | |
| 1851 - 686 pages
...Kaiser von Oesterreich und der König von Preußen beide für ihre gesammten, vormals zum deutschen Reiche gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark...vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll;" — in der Congreßakte Artikel Z3), welcher den Bund gründe, ihm eine... | |
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