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ständiges Einkommen von mindestens 300 Thalern jährlich, außer einer Besoldung aus der Staatskasse, haben..

Bei dieser Wahl kommen überdieß die Vorschriften zur Anwen= dung, welche in F§§. 17 bis einschließlich 23. für die Wahl der Wahlmån#ner in den Städten enthälten sind.

54. Das über die Wahl der Wahlmänner aufzunehmende Protocoll, dessen Einsicht keinem Wahlberechtigten versagt werden darf, ist von dem Gerichtsbeamten und den Beisigern zu unterzeichnen.

55. Das Ergebniß der Wahl wird sofort den versammelten Gemeindebevollmächtigten bekannt gemacht, auch den übrigen betreffenden Gerichtsbeamten des Wahldistrictes unverzüglich mitgetheilt,

3) Wahl der Abgeordneten zum Landtage.

56. Zu der Wahl der Landtagsabgeordneten hat der mit der deshalbigen Leitung zufolge des §. 42. beauftragte Gerichtsbeamte, nach angezeigter Wahl der Wahlmánner, diese, und zwar so weit sie sich außer seinem Amtsbezirke Befinden, mittelst Requisition der einschlägigen Gerichtsbeamten auf einen bes stimmten Termin einzuladen, und hierin zunächst die Ernennung von vier Beifizern zur Wahlcommission aus ihrer Mitte zu véranlassen.

57. Die Abwechslung, welche hinsichtlich der Eigenschaften der Abge= ordneten durch die §§. 65 und 66. der Verfassungsurkunde vorgeschrieben ist, muß unter den beiden Wahldistricten desselben Landbezirkes von Wahl zu Wahl Statt finden, und der Anfang nach Maaßgabe des §. 65. in den zuerst genannten Wahldistricten (f. §. 41.) gemacht werden.

Im Weserbezirke geschieht jedesmal die Wahl des einen Abgeordneten auf den Grund des §. 65. und des andern Abgeordneten nach Maaßgabe des §. 66. der Verfassungsurkunde.

58. Bei dieser Wahl kommen übrigens die Vorschriften, welche in den §§. 28, 30. bis einschließlich 38. für die Wahl der städtischen Abgeord= neten enthalten sind, ebenwohl zur Anwendung.

VII. Vorübergehende Bestimmungen.

59. Die Wahlen in Beziehung auf den nächsten Landtag sollen als1 bald nach der Verkündigung des gegenwärtigen Wahlgesetes ihren Anfang nehmen und thunlichst beschleunigt werden.

60. Die für den nächsten Landtag gewählten Abgeordneten behalten ihre Eigenschaft bis zum 1. November 1833, und die neuen Wahlen der Landtagsabgeordneten erfolgen im Monat Juli jenes Jahres, jedoch_unbeschadet der im §. 79. der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestim

mungen.

Die Behörden und sonst Ulle, welche die Vorschriften des gegenwärti= gen Wahlgesetes angehen, haben sich nach denselben genau zu achten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels gegeben zu

Wilhelmshöhe am 16. Februar 1831,

Wilhelm, Churfürst.
(St. S:)

vt. Rieß.

k) Gefet vom 23. Juni 1832, die Bürgergarden

betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Churprinz und Mis regent von Hessen, Erbgroßherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Friglar und Isenburg, Graf zu Kazenelnbogen, Diez, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg zc. c. ertheilen zur Vollziehung des §. 40. der Verfah fungsurkunde, wonach die Einrichtung der Bürgerbewaffnung in den Stadt und Landgemeinden gefeßlich näher bestimmt werden soll, auf den Antrag Unseres Gesammt-Staatsministeriums und mit Beistimmung de getreuen Landstånde, folgendes Gesek.

Eifter Theil,

Von den Bürgergarden der Städte
I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Die Bürgerbewaffnung in den Stadt- und Landgemeinden i als eine bleibende Anstalt für geeignete Mitwirkung zur Erhaltung der inneren Ruhe und Ordnung, im Nothfalle auch zur Landesi vertheidigung (f. §. 8.) innerhalb der churhessischen Grenzen, bestimmt

§. 2. Zu diesem Zwecke besteht in jedem Orte eine der Bevölker rung angemessene Bürgergarde.

§. 3. Diese Bürgergarden haben allen Gerichts-, Verwaltungsz und anderen Civilbehörden, welchen die Erhaltung der gefeßlichen Ots nung, anvertrauet ist, namentlich auch den Ortsvorgesehten, so wie den Ver tretern derselben, jederzeit die verlangte bewaffnete Unterstüßung # gewähren (vergl. §§. 11. und 12.).

§. 4. In allen Fällen, wo zur Aufrechthaltung der gefeßlichen Orde nung, oder zur Sicherstellung der durch einen außerordentlichen Vorgang oda Zusammenlauf bedrohten öffentlichen Ruhe, die gewöhnliche Polizeigewalt, mit Einschluß der Gendarmerie, nicht hinreichend erscheint, und die Mitwirkung einer bewaffneten Macht nöthig erachtet wird, sollen die im §. 3. gedachten Behörden sofort die Bürgergarde requiriren, und wenn deren Beis stand nicht zeitig genug erfolgen oder nicht ausreichend erscheinen würde, den i Militairbefehlshaber zur geeigneten Hülfeleistung ohne Verzug auffordern.

Die Militairbehörde hat den deshalbigen Nequifitionen der Civilbehörde ungesäumt zu entsprechen, und die erforderliche Hülfeleistung und Mitwirkung so lange eintreten zu lassen, als solche die Civilbehörde zur Erreichung des Bwecke für nöthig erachtet.

Ist dieser Fall nicht mehr vorhanden; so hat die Militairbehörde, auf die deshalbige schriftliche Aufforderung der Eivilbehörde, ohne Verzug die Hüb feleistung und Mitwirkung Seitens des Militairs einzustellen, und die hier unter nöthigen Befehle alsbald zu ertheilen.

Dem Militair bleibt es jedoch überlassen, die Stellungen einzunehmen, und die Anordnungen zu treffen, welche dasselbe sowohl zur eigenen Sichers heit, als auch zur Vorbereitung fernerer Hülfeleistung für nöthig erachtet (f. §. 8. der Verordnung vom 22. October 1830).

§. 5. Der Befehlshaber der Bürgergarde hat ebenwohl die Befugniß und Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des §. 31. der Verordnung vom 22. October 1830, mit den Waffen nach Kriegsgebrauch einzus schreiten.

§. 6. Die Bürgergarden haben nicht nur die bei besonderen Ver= anlassungen von den betreffenden Behörden begehrte Unterstügung zu lei:

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sten, fondern auch die von dem Stadtrathe nach den Umständen nöthig ers achteten ständigen Wachen zu stellen.

§. 7. 3um regelmäßigen Garnisondienste sind sie blos in Kriegszeiten, und auch dann nur bei Verhinderung, in Abwesenheit oder in Ermangelung des Militairs, die nöthigsten Wachen zu befehen verbunden.

Sobald eine Bürgergarde zum Garnisondienste aufgerufen ist, steht die ben jedesmaligen Dienst thuende Mannschaft unter dem Ortscomman

danten.

§. 8. Im Nothfalle haben die Bürgergarden nach dem, unter landständischer Zustimmung erfolgten, Aufrufe des Landesherrn auch die Landesvertheidigung gegen den eindringenden Feind, jedoch nur innerhalb der Grenzen des Staates, mit zu übernehmen. Der Landesherr wird die in solchem Falle für die Dienst und anderen Verhältnisse erforderlichen Vorschriften, in möglichster Uebereinstimmung mit den Militairgesehen, ertheilen. Der zur Landesvertheidigung verwendete Theil der Bürgergarde wird ganz dem Armeecommando übergeben.

§. 9. Wenn die Bürgergarde ganz oder theilweise bewaffnet zu Uebungen oder sonst geseßlichen Zwecken ausrückt (vergl. §§. 79. 81. und 82.), oder fich versammelt (vergl. §. 65 fg.); so muß vorher ihr Befehlshaber dem im Orte befindlichen Commandanten (Gouverneur) oder commandirenden Officier der Truppen und dem Ortsvorstande zeitig davon Meldung zukommen lassen. Im Kriege, wenn nämlich das Land von demselben berührt wird, ist zu solchem Ausrücken jedenfalls die Erlaubniß der genannten Militairbehörde nöthig. Würde sie verweigert; so muß die Ursache auf Erfordern der höheren Behörde (f. §. 10.) berichtet werden.

§. 10. Alle die Bürgergarden betreffenden Unordnungen, sowohl in Beziehung auf die durch dieses Gefet festgestellten organischen Verhältnisse, als auch auf die Bewaffnung und Ordnung im Dienste, desgleichen die Bestätigung der Officiere, in soweit sie durch §. 46. erfordert ist, ergehen von bem Ministerium des Innern.

Auch wird das Ministerium des Innern durch die Behörden, namentlich die Regierungen, darüber wachen lassen, daß von den Bürgergarden den geseßlichen Vorschriften und den erwähnten Anordnungen überall gebührend nachgelebt, und so der Zweck, dem Geseze eine stets bereite Stüße zu schaffen, um so sicherer erreicht werde.

§. 11. Die Anforderungen wegen bewaffneter Hülfeleistung ergehen von den zuständigen Behörden (f. §. 3.) stets an den Befehlshaber der Bürgergarde oder an dessen Stellvertreter, in dringenden Fällen aber an den Wachtcommandanten (f. §§. 6. und 68.), welcher sofort den Befehlshaber von der Requisition und den seinerseits getroffenen Maaßregeln in Kenntniß zu fehen hat. Gleichzeitig benachrichtigt die requirirende Behörde den Gouverneur, Commandanten oder commandirenden Officier im Orte von der erLassenen Requisition, und von dem Befehlshaber der Bürgergarde muß ge= nannten Behörden eine gleiche Anzeige geschehen.

Sobald die requirirende Civilbehörde die Hülfeleistung des Militairs in Anspruch nimmt, hat diese sowohl, als auch der Commandeur der Bürgergarde, den Militairbefehlshaber von der Stellung der Bürgergarde und dem gehabten Erfolge ihres Wirkens in Kenntniß zu sehen.

In dem Falle, wo die Civilbehörde das Militair zum Zusammenwirken mit der Bürgergarde (oder zum Einschreiten) ausdrücklich requirirt, tritt die Bürgergarde unter die Befehle des Militairbefehlshabers, dessen Anordnungen sie alsdann pünçtliche Folge zu leisten hat.

§. 12. Bei dergleichen Anforderungen braucht der jedesmaligé Zd der Hülfeleistung nicht nothwendig ausgedrückt zu seyn. Sie sind überhann an keine bestimmte Form gebunden, jedoch immer schriftlich zu erlassen: wenigstens muß, wenn dieses in dringenden Fällen gar nicht thunlich sen sollte, die schriftliche Requisition alsbald nachgebracht werden. Dieselben ver pflichten, sofern sie nur von den zuständigen Behörden (f. §. 3.) ausgehen, immer zur unweigerlichen Folge.

§. 13. Nach den im §. 10. gedachten Bestimmungen müssen alle auf den Dienst sich beziehende Angelegenheiten, so wie nach den Vorschriften die ses Gesetzes die Disciplin, theils durch die Vorgeseşten in den Bürge garden, theils durch die bei denselben zu bildenden Verwaltungs E Gerichtscommissionen, geregelt und gehandhabt werden, insoweit die felben nicht durch gegenwärtiges Gesez den gewöhnlichen Gerichten übertr gen sind.

§. 14. Für dergleichen Geschäfte und schriftliche Verhandlungen wo den keinerlei Kosten berechnet, und bei allen Landesbehörden sollen die, auf die Bürgerbewaffnung bezüglichen, Justiz- und Verwaltungsfachen überal stempel und gebührenfrei ausgefertigt werden.

§. 15. In anderen, den Waffendienst nicht betreffenden, Angelegenheiten bleiben die zu den Bürgergarden gehörigen Personen den gefeßlich zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden untergeben.

Wird indessen von Seiten einer dieser Behörden die persönliche Verhaf tung eines in Dienstausübung befindlichen Mitgliedes der Bürger garde verfügt; so ist in diesem Falle zur Vollziehung der Haft eine Requie tion an den betreffenden Vorgeseßten erforderlich, welcher die Verhaftung se fort zu bewerkstelligen hat.

Wenn gegen einen Bürgergardisten eine peinliche Strafe vollzogen werden soll; so hat die betreffende Behörde davon zuvor das Bürgergardege richt (f. §. 88.) zu benachrichtigen, von welchem die Ausstoßung so zeitig zu erkennen ist, daß dieselbe der Strafvollziehung vorangehen kann, wobei aber diese durch etwaige Verzögerung der Ausstoßung in keiner Weise Auf schub erleiden darf.

§. 16. Von dem, was zur Bewaffnung oder Dienstkleidung eines Bürgergardisten gehört, kann nichts der Pfändung unterworfen werden.

§. 17. Wer im Dienste der Bürgergarde für die Aufrechthaltung | der gefeßlichen Ordnung oder öffentlichen Ruhe dergestalt beschädigt wird, das er zur Betreibung seines Geschäftes ganz oder theilweise unfähig würde, foll, falls er aber im Dienste das Leben verliert, seine Familie, deren Ernährt er war, eine seinen Verhältnissen angemessene Pension aus der Staats: kaffe erhalten.

§. 18. Der Dienst in der Bürgergarde ist überall ohne Einfluß auf die Militairdienstpflicht.

II. Verbindlichkeit zum Dienste in der Bürgergarde.

§. 19. Die Befähigung, so wie die Verbindlichkeit zum Dien: ste in der Bürgergarde fångt mit zurückgelegtem zweiundzwanzigsten Lebensjahre an, und erstreckt sich über sämmtliche waffenfähige Stadtbewohner, welche das Staatsbürgerrecht besißen, ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere genügt haben oder davon frei sind, und noch nicht das funfzigste Lebensjahr zurückgelegt haben.

In dem Falle jedoch, wo nach §. 8. ein Aufruf zur Landesvertheiz digung ergehen würde, werden nach Maaßgabe dieses Aufrufes die Waffenfähigen vom zurückgelegten zwanzigsten Lebensjahre an, soweit sie nicht schon

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*im stehenden Heere dienen, oder für dieses disponibel bleiben müssen, zu dem Für jene Vertheidigung besonders bestimmten Theile der Bürgergarde auf die Dauer des gedachten, vom Landesherrn erklärten, Zustandes und Bedürfnisses #mmit herangezogen.

§. 20. Gänzlich ausgenommen von dem Dienste in der Bürgers garde wegen Unverträglichkeit desselben mit ihrem Berufe find:

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1) ordinirte Geistliche und Candidaten der Theologie,

2) zum Armeecorps gehörige Militairpersonen, so wie Militairbeamte und Subalternen der oberen Militair- Verwaltungsbehörden,

3) Mitglieder des Staatsministeriums und der Ministerialdepartements, 4) Directoren der Oberbehörden,

5) Mitglieder der Criminalsenate der oberen Gerichte und Mitglieder des Obergerichtes zu Rinteln, Mitglieder der Landgerichte, Justizbeamte und Gerichtsactuare,

6) Polizeidirectoren und deren Stellvertreter, Kreisräthe, Kreissecretaire und Polizeibeamte,

7) Bürgermeister und die Hälfte der Stadtrathsglieder,

8) Rentmeister und andere Kassenbeamte, welche eine bedeutende öffentlichè Kasse in ihrem Hause führen,

9) Bollofficianten aller Art,

110) Physiker und Amtswundärzte, desgleichen solche Apotheker, welche keinen verpflichteten Gehülfen haben, oder deren Gehülfe selbst in der Bürgergarde steht,

111) Lehrer der Kriegsschule, welche nicht zum Armeecorps gehören, so wie Lehrer an den Volks (Bürger-) Schulen,

12) Pedellen der Oberbehörden, Gerichtsdiener, die für die Orts, Feldund Waldpolizei angestellten Unterbedienten, Aufseher über Gefangenhäuser oder Strafanstalten, und dergleichen Personen.

§. 21. Berechtigt, aber nicht verpflichtet zum Eintritt in die Bür1 gergarde sind die Prinzen des churfürstlichen Hauses, so wie die Standesherren und deren Familienglieder.

§. 22. Einen Entschuldigungsgrund hinsichtlich der Theilnahme an der Bürgergarde haben:

1) die wirklichen Hofbeamten und Hofdiener, so wie die zu der Dienerschaft der Prinzen und Prinzessinnen vom Hause gehörigen Personen, 2) Officiere, welche in Pension oder à la suite stehen, oder mit der Erlaubniß, die Armeeuniform zu tragen, verabschiedet sind,

3) die ordentlichen Professoren an der Landesuniversitåt, und die ordentli chen Lehrer an den höheren Schulen,

4) Aerzte und Wundärzte, welche nicht Physiker und Amtswundärzte sind, desgleichen Apotheker, welche einen verpflichteten Gehülfen haben, 5) diejenigen, deren Berufs- oder andere besondere persönliche Verhältnisse, nach der Entscheidung der im §. 59. angeordneten Verwaltungscommission (vorbehaltlich der Beschwerdeführung bei der Regierung), einen Abhaltungsgrund für sie darbieteen, so lange dieser besteht, so wie 6) diejenigen Stadtrathsglieder, welche nach §. 20. Nr. 7. nicht ausgenommen sind.

Die unter 1. genannten Personen bedürfen zur Theilnahme an der Bürgergarde ebenwohl der Erlaubniß ihrer höchsten Herrschaften.

§. 23. Etwa obwaltende Zweifel über die Anwendbarkeit der in den §§. 20. und 22. enthaltenen Bestimmungen auf einzelne Fälle find,

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