Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit: Bd. 1.-2. Abt. Die gesammten Verfassungen des teutschen Staatenbundes

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Abgeordneten Aemter Agnaten allgemeinen Angelegenheiten Anträge Appellationsgerichte Aufsicht Ausschuß Beamten Befugniß Behörden beiden Kammern Berathung Beschluß Beschlüsse Beschwerden besigen besondere bestehenden Bestimmungen betreffenden Bezirke Bundes Bundesacte Bundesstaaten Bundesversammlung bürgerlichen Departements Deputirten deſſen dieſe Domainenkammer drei dritten Stand Edict Eigenthum einzelnen Entscheidung erforderlichen erhalten ernannt Ernennung ersten Stande ertheilen Falle folche foll Fürsten Gefeße Gegenstände gehören geistlichen Gemeinde Gemeinderath gemeinschaftlichen Gerichte Gesammtheit Geschäfte Gesege Geseze gewählt gleich Großherzogs Großherzogthums gutsherrlichen iſt Jahre Kenntniß Kirchen König Königreich Bayern Königreiche Königreiches Westphalen künftig Landdrosteien Landes landesherrlichen Landstände Landstandschaft Landtags Landtagsmarschall Leibeigenschaft lichen Majorat Minister Mitglieder muß müſſen neue nöthig nothwendig öffentlichen Patrimonialgerichte Person Präsidenten Protocoll Provinzen Rechte Regierung Reichsverweser Rentmeister Rheinbundes Ritterschaft sämmtliche Secretair seyn ſich Sigung ſind soll Staats Staatsbehörde Staatsdiener Städte Stånde Standesherren Ständeversammlung ständischen Statt finden Stimmen Stimmenmehrheit teutschen Theil Umts Unserer Unserm Unterthanen Verfaſſung Verfassungsurkunde Verhältnisse Verordnung Versammlung Verwaltung Vorschriften Wahl Wählbarkeit Wahlmänner Wahlzeugen zwei

Popular passages

Page 45 - Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 25 - Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.
Page 26 - Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Page 20 - Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.
Page 36 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft, so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber abgestimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen...
Page 38 - Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundes-Glieder zu gegenseitiger...
Page 44 - Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundes-Acte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.
Page 24 - Werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar sein.
Page 43 - Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren...
Page 40 - Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

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